21. Juli 2026
Personalpolitik der Schulleitungen

Wie Schulleitungen unliebsame Lehrpersonen loswerden

Schulleitungen dürfen Lehrpersonen von Gesetzes wegen nicht ohne Weiteres entlassen. Wenn keine ungenügende Arbeitsleistung vorliegt, wird dennoch immer wieder nach Wegen gesucht, um das Arbeitsverhältnis einer missliebigen Lehrperson aufzulösen. Gemäss Schilderungen mehrerer Betroffener geschieht dies, weil die Chemie nicht stimmt oder die Lehrperson Schulleitungsentscheide kritisch hinterfragt.

Das Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft gewährt dem Staatspersonal einen vergleichsweise starken Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung ist nur bei wesentlichen Gründen zulässig, wie beispielsweise bei klar dokumentierter ungenügender Arbeitsleistung. Der erhöhte Kündigungsschutz soll zu mehr Kontinuität und weniger Stellenwechsel beitragen. Zudem sollen Staatsangestellte ihre Aufgaben unabhängig und ohne Druck im Hinblick auf eine mögliche Entlassung wahrnehmen können.

Dass die Baselbieter Bevölkerung diesen Grundsatz ausdrücklich stützt, belegt eine Volksabstimmung vom September 2017 an der Urne. Eine Initiative, welche eine Angleichung an den im Privatrecht deutlich geringeren Kündigungsschutz gemäss Obligationenrecht verlangte, wurde klar abgelehnt.

Jürg Wiedemann, Starke Schule beider Basel.

Wenn der Kündigungsschutz an seine Grenzen stösst

Wenn Schulleitungen sich von Lehrpersonen trennen möchten, ohne dass ungenügende Arbeitsleistungen vorliegen und auch genügend Schulstunden zur Verfügung stehen, wurden in der Vergangenheit wiederholt disziplinarische Massnahmen angedroht oder ausgesprochen, die rechtlich fragwürdig waren. Derartige Massnahmen können für die betroffenen Lehrpersonen erheblichen Druck erzeugen und führen nicht selten zu Konflikten mit Schulleitungen sowie zu Verfahren oder Abklärungen bei verschiedenen Instanzen der BKSD; einschliesslich Einschaltung der kantonalen Ombudsstelle. Auch der Lehrerinnen- und Lehrerverband Baselland (LVB) und die Starke Schule beider Basel (SSbB) verzeichnen seit August 2024 eine signifikante Zunahme der Anfragen von Lehrpersonen, die mit Ihren Schulleitungen Schwierigkeiten haben.

In der Folge kann sich die Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Schulleitung am Arbeitsplatz stark belasten, insbesondere wenn zwischen den Beteiligten ein Vertrauensverlust eintritt. Kritisch wird dabei von Betroffenen beschrieben, dass auch formale Schritte wie Aktennotizen im Personaldossier, die Androhung von Verwarnungen oder tatsächlich ausgesprochene Verwarnungen eine negative Wirkung auf das Arbeitsverhältnis nach sich ziehen können.

Kommt es in solchen Konstellationen zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, werden häufig Abfindungszahlungen geleistet. Die Aussicht auf ein gerichtliches Verfahren ist für die betroffenen Lehrpersonen häufig eine erhebliche zusätzliche Belastung, insbesondere in psychischer Hinsicht. Die Annahme einer Abfindungszahlung erscheint deshalb als Möglichkeit, eine drohende Eskalation zu vermeiden und die belastende Situation ohne formelles Verfahren zu beenden. Aus Unterlagen und Schilderungen geht hervor, dass entsprechende Vereinbarungen zumindest teilweise Vertraulichkeitsklauseln enthalten, welche öffentliche Äusserungen zum eigenen Fall nicht erlauben. Daraus kann der Eindruck entstehen, solche Regelungen sollen verhindern, dass Fälle publik werden, um reputationsschädigende Auswirkungen für den Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft zu vermeiden. In der Tat dringen entsprechende Konfliktfälle nur selten nach aussen.

Fazit

Ein solches Vorgehen, bei dem arbeitsrechtliche Konflikte über finanzielle Einigungen beigelegt werden, wirft grundsätzliche Fragen zur Wirksamkeit des Kündigungsschutzes auf. Gleichzeitig zeigt sich ein Widerspruch zwischen der Absicht des Gesetzgebers, vor Willkür geschützte Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, und der konkreten Umsetzung im Einzelfall. Eine vertiefte politische Auseinandersetzung zum Thema Kündigungsschutz im Schulbereich ist auf jeden Fall angezeigt.

 

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4 Kommentare

  1. Es liegt meistens nicht an ungenügenden Arbeitsleistungen. Die Lehrpersonen, die entlassen werden, wären oft die besten Rösser im Stall, liesse man sie denn endlich machen. Anstattdessen werden sie fertig gemacht, bis sie spuren oder gehen. Funktioniert beides nicht, so sucht man, bis man findet: Einen Kündigungsgrund. Hauptsache, die Macht bleibt unangetastet. So bleibt die Kirche im Dorf. Es könnte einfach sein, dass letztendlich die Kirche noch steht, doch das Dorf ist weg…

    1. Ich bin mit Ihnen nicht ganz einverstanden. In meiner Karriere als Lehrer habe ich sehr gut, gute, mittelmässige, ungenügende und auch miserable Lehrkräfte kennengelernt. Es gibt sie, die miserablen Lehrkräfte und von denen muss man sich trennen. Tatsache ist allerdings auch, dass es zurzeit oft die Querdenker und Unbequemen trifft. Und da gibt es oft auch ein Versagen der Personalverbände, bzw. auch den Fakt, dass viele Kolleginnen und Kollegen gar nicht mehr in einem Personalverband sind.

  2. Lieber Herr Pichard
    Sie sagen es ja selbst, dass es zurzeit oft die Querdenker und Unbequemen trifft. Weshalb wohl? Weil die Unbequemen und Querdenker erkannt haben, dass es mit diesem Reformgedöns nicht viel auf sich hat. Weil sie für ihre Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern brennen und nicht für eine verqueere Idee. Weil sie sich weigern, auf toten Pferden zu reiten. Und das lassen diejenigen, die derzeit die Macht innehaben, nicht zu. Lieber einen engagierten Kollegen in die Wüste jagen, als den Spiegel vorgehalten zu bekommen. Ans Kreuz anstatt sich seine Pläne durchkreuzen zu lassen. Das hat vor 2000 Jahren schon stattgefunden – das totale Versagen der selbsternannten Elite.

  3. Die vom Gastautor beschriebene Dynamik hat auch eine rechtsstaatliche Komponente. Das Personalgesetz des Kantons Basel-Landschaft ‒ in anderen Kantonen dürfte es ähnlich sein ‒ verlangt, dass für die Kündigung einer unbefristet angestellten Lehrperson ein wesentlicher Grund vorliegen muss, in der Regel eine klar dokumentierte ungenügende Arbeitsleistung. Nun gibt es aber vermehrt Fälle, bei denen Schulleiter Lehrpersonen entlassen wollen, OBWOHL die Arbeitsleistung einwandfrei ist. Der Grund ist dann vielmehr beispielsweise der, dass etwa die Chemie nicht stimmt oder auch einfach nur, dass eine Antipathie vorliegt. Um eine Kündigung gegen die klare rechtliche Grundlage im Personalgesetz dennoch durchzusetzen, bedienen sich Schulleiter diverser Grauzonen: Bossing, Mikromanagement, fragwürdige Disziplinarmassnahmen etc. Nicht selten führt dies zur Langzeitkrankschreibung der davon betroffenen Pädagogen und am Ende zu einem Vergleich zwischen ihnen und dem Kanton als Arbeitgeber. Brisant daran: Anstatt die rechtlich unahltbaren Vorgehensweisen solcher Schulleiter zu korrigieren, finanziert der öffentliche Arbeitgeber die Probleme weg, indem er auf Kosten der Steuerzahler Abfindungszahlungen leistet. Und in aller Deutlichkeit bedeutet dies: Der Kanton kauft sich von seiner Grundrechtsbindung frei ‒ was rechtsstaatlich mehr als bedenklich ist ‒, indem er Geld des Steuerzahlers in die Hand nimmt, um das Problem nicht gesetzeskonformen Handelns “wegzufinanzieren”.

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