
In einem interessanten Statement verurteilt der Bolliger Anwalt Daniel Ketterer das Verbot von Handys, das die Gemeinde Köniz ihren Schulen auferlegt hat. ( https://condorcet.ch/wp-content/uploads/2025/02/Koeniz_-Ist-das-Handyverbot-an-den-Schulen-rechtens_-_-Der-Bund.pdf ) Er behauptet, dass das «generelle Verbot, das Handy auf dem Schulareal auch während der Pausen oder in der freien Mittagszeit zu benutzen, unverhältnismässig und damit rechtlich unzulässig» sei. Herr Ketterer argumentiert mit den Grundrechten. Vielleicht muss man dem Anwalt einmal das Wesen einer Schule erklären. Die Schule ist juristisch gesehen eine Anstalt und hat damit den gleichen Status wie ein Gefängnis, eine Psychiatrische Klinik oder ein Spital. Alle diese Anstalten geben sich Hausordnungen, die den Betrieb funktionstüchtig machen sollen. Das erlaubt ihnen auch, Grundrechte ausser Kraft zu setzen. Sie müssen sich allerdings an vier Grenzen halten.
- Grenze des Ortes
Weisungen und Regelungen gelten nur für das Areal, auf dem sich die Schule befindet und dazu gehört auch der Pausenplatz.
- Grenze der Zeit
Weisungen und Regeln gelten nur für die Zeit, in denen die Kinder unter der Obhut der Schule und ihrer Lehrkräfte sind, sprich dem Stundenplan. Darin enthalten ist auch ein allfälliger Mittagstisch oder Zwischenstunden.
- Grenze des Zwecks

Weisungen und Regelungen müssen einen schulischen Zweck erfüllen. Das heisst, sie müssen dem Unterricht dienen, bzw. ihn möglich machen. Wir hatten einmal den Fall einer Hauswirtschaftslehrerin, welche den Kindern befohlen hatte, vor dem Essen zu beten. Einige Schülerinnen weigerten sich, dies zu tun. Diese Regelung war unrechtens, weil mit dem Gebet kein direkter Zusammenhang auf die Lerninhalte nachgewiesen werden konnten. Man nehme mal an, die Schule müsste Grundrechte wie Redefreiheit oder Bewegungsfreiheit jederzeit respektieren. Ein Unterricht wäre nicht mehr möglich. Andere unbedachte Regelungen, wie ein Verbot von Trainerhosen, wären allerdings unter diesem Gesichtspunkt einiges fragwürdiger.
Ich persönlich kenne keine Schule, die nicht schon Begrenzungen beim Handygebrauch vorgenommen hat. Die Schule ist zudem auch im ständigen Kontakt mit ihren Partnern, den Eltern und den Schülern.
- Die persönliche Grenze
Hier wird der Schule aufgetragen, auf Kollektivstrafen zu verzichten. Selbstredend sind auch Beleidigungen und Prügelstrafen grundsätzlich verboten.

Ich persönlich kenne keine Schule, die nicht schon Begrenzungen beim Handygebrauch vorgenommen hat. Die Schule ist zudem auch im ständigen Kontakt mit ihren Partnern, den Eltern und den Schülern. Dazu ein Beispiel aus dem Oberstufenzentrum Orpund, an dem ich lange unterrichtet habe. Der Schülerrat verlangte vor einigen Jahren, dass das strikte Handyverbot an unserer Schule aufgehoben würde und die Schüler das Handy in der Pause gebrauchen könnten. An einer Lehrerkonferenz argumentierten sie sehr geschickt, worauf die die Lehrerschaft dieser «Liberalisierung» auf Versuchsbasis zustimmte. Die Folge war, dass der Gebrauch des Handys völlig aus dem Ruder lief. Die Kids hingen mehrheitlich nur noch am Handy herum, es gab kaum mehr Gespräche, geschweige denn Ballspiele, dafür jede Menge unbewilligter Fotoaufnahmen. Die Lehrerkonferenz nahm die Liberalisierung wieder zurück, ohne Widerspruch des Schülerrats, dafür mit Unterstützung des Elternrats.
Herr Ketterer bringt aber durchaus wichtige Fragen in den Diskurs ein, weshalb ich dafür plädiere, die Lösung dieser Problematik den Schulen zu überlassen. Immerhin dient uns das Handy auch in vielen Unterrichtssituationen als willkommenes Hilfsmittel. Denken wir nur an die Skilager. Die Schulen müssen hier für sich angepasste Lösungen finden. Sie dürfen und können das. Dazu ein weiteres Beispiel: Alle reden von den Handys und übersehen dabei, dass mittlerweile viele Kinder, auch auf der Unterstufe mit einer Applewatch ausgerüstet sind. Und so kam es, dass in einer 3. Klasse eine Schülerin, die auf dem Pausenplatz tätlich angegangen wurde, per Applewatch ihren Vater herbeirief, der sofort zur Selbstjustiz greifen wollte, was freilich mit einem gewissen Aufwand unterbunden werden konnte. Fazit: Die Technik überholt allgemeine Regelungen, bevor sie umgesetzt werden können.