21. November 2024
Medienmitteilung des Bundesgerichts

Vier Jahre für gymnasiale Matura: Beschwerde abgewiesen

Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und – direktoren (EDK) durfte als Voraussetzung zur schweizweiten Anerkennung gymnasialer Maturitätszeugnisse ab dem Jahr 2038 eine Ausbildungsdauer von mindestens vier Jahren festlegen. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde von Privatpersonen aus dem Kanton Waadt gegen das neue Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (MAR) ab. In den Kantonen Neuenburg, Jura und Waadt sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern dauert die gymnasiale Ausbildung derzeit nur drei Jahre.

Die EDK verabschiedete im Juni 2023 das neue MAR, das am 1. August 2024 in Kraft trat. Es sieht vor, dass der Lehrgang zum gymnasialen Maturitätszeugnis mindestens vier Jahre dauern muss, um von anderen Kantonen anerkannt zu werden. Es gilt eine Übergangsfrist bis 2038. In den Kantonen Neuenburg, Jura und Waadt sowie im französischsprachigen Teil des Kantons Bern dauert die gymnasiale Ausbildung derzeit drei Jahre. Sollen entsprechende Maturitätszeugnisse darüber hinaus schweizweit gelten, muss die Umstellung damit spätestens auf das Schuljahr 2035/2036 erfolgen.

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde von Privatpersonen aus dem Kanton Waadt gegen das neue MAR, beziehungsweise gegen die fragliche Regelung ab. Das MAR beruht auf einer ausreichenden Delegationsgrundlage. Die EDK verfügt bereits seit rund

30 Jahren über die Kompetenz, die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise zu regeln; Grundlage dafür ist die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von

Ausbildungsabschlüssen, die innerhalb der Kantone grundsätzlich vom Parlament oder vom Volk gebilligt wurde. Das Erfordernis von mindestens vier Jahren gymnasialer Aus- bildung liegt dabei innerhalb des zulässigen Delegationsrahmens. Die Neuregelung hat zwar zur Folge, dass einige Kantone ihr gymnasiales Ausbildungssystem anpassen müssen, sofern ihre Maturitätszeugnisse auch nach der Übergangsfrist schweizweit anerkannt werden sollen. Sie verfügen dabei allerdings über eine gewisse Autonomie bei der Umsetzung. Die Neuregelung erweist sich unter dem Blickwinkel der Willkür auch als verhältnismässig. Sie erlaubt ein besseres Ausbildungsniveau und verpflichtet die betroffenen Kantone nicht zwingend dazu, die Dauer der schulischen Ausbildung bis zur Maturität insgesamt zu erhöhen, die im Kanton Waadt 14 Jahre beträgt. Der Kanton Waadt selber hat sich im Übrigen der fraglichen Regelung nicht grundsätzlich widersetzt.

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